AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Baulandumlegung „Gewerbegebiet Bauhof“, Gemarkung Hülben

Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der öffentlichen Auslegung der
Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses

I. Umlegungsbeschluss
Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Hülben für die Baulandumlegung „Gewerbegebiet Bauhof“,
Landkreis Reutlingen, hat in seiner Sitzung am 20.12.2022 gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, nach Anhörung
der Eigentümer die Einleitung der Baulandumlegung „Gewerbegebiet Bauhof“ beschlossen.

In das Verfahren werden folgende Flurstücke der Gemarkung Hülben einbezogen:
Nr. 836, 839, 841, 842, 843, 844, 845, 898, Teil von Nr. 952 mit ca. 1.176 m, Nr. 954/1, 954/2, 954/3,
955, 956, 957, 958, 959,960, 961, Teil von Flst. Nr. 962 mit ca. 925 m², Teil von Flst. Nr. 963 mit ca.
814 m², die Flurstücke Nr. 964, 965, 967, 968 und 969.

Das Umlegungsgebiet ist in der Übersichtskarte des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
Jürgen Holder vom 11,11,2022 dargestellt, welche von jedermann während der üblichen
Dienststunden der Gemeinde Hülben, Hauptstraße 1, 72584 Hülben, Rathaus Zimmer 18, eingesehen
werden kann.

Da das Rathaus Hülben geschlossen ist, ist für die Einsichtnahme die Vereinbarung eines Termins
erforderlich.

Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu
geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung
zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt dem Umlegungsausschuss gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung
der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des BauGB vom 02. März
1998 (GBl. S. 185) in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderats der Gemeinde
Hülben vom 28.04.2020.

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
(1) Nicht im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks
sowie Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem
das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem
Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des
Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
werden hiermit gemäß § 50 Abs. 2 Baugesetzbuch aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser
Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss „Gewerbegebiet Bauhof“ der Gemeinde
Hülben, Hauptstraße 1, 72584 Hülben, anzumelden.

(2) Werden diese Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom
Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen
Verhandlungen und Festsetzungen nach § 50 Abs. 3 Baugesetzbuch gegen sich gelten lassen, wenn
der Umlegungsausschuss „Gewerbegebiet Bauhof“ dies bestimmt.

(3) Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss gemäß § 50 Abs. 4 Baugesetzbuch die
Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der
Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf
gesetzt worden ist.

IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans
dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des
Umlegungsausschusses “Gewerbegebiet Bauhof“

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem
Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein
Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstückteils
eingeräumt wird oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige
Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche
Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, bauliche Anlagen errichtet oder geändert
werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und
mit deren Ausführung vor dem Inkraftreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,
sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als
Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, die in dieses
Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der
Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 Baugesetzbuch zu dulden, dass Beauftragte der
zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden
Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt
gegeben.

VII. Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann gemäß § 217 Baugesetzbuch binnen sechs Wochen seit der
Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Hülben, Hauptstraße 1, 72584
Hülben, eingereicht werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für
Baulandsachen, 70182 Stuttgart, Urbanstraße 20.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung,
inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll
die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags
dienen.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne
Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der
Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss
(§ 222 Abs. 3 S. 2 Baugesetzbuch).

VIII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
Nach § 53 BauGB werden die Bestandskarte und die nachstehend unter Ziffer 1 und Ziffer 2
aufgeführten Teile des Bestandsverzeichnisses des Umlegungsgebietes in der Zeit

vom 23.01.2023 bis einschließlich 24.02.2023

im Rathaus der Gemeinde Hülben, Hauptstraße 1, 72584 Hülben, Rathaus Zimmer 18, öffentlich
ausgelegt.

Jedermann, insbesondere die Beteiligten im Umlegungsverfahren, können während dieser Zeit zu den
üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis
einsehen und gegebenenfalls Berichtigung beantragen. In den unter Ziffer 3 aufgeführten Teil des
Bestandsverzeichnisses ist nach § 53 Abs. 4 BauGB die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes
Interesse darlegt.

Da das Rathaus Hülben geschlossen ist, ist für die Einsichtnahme die Vereinbarung eines Termins
erforderlich.

Die Bestandskarte weist die bisherige Lage und Form der Grundstücke des Umlegungsgebiets aus und
bezeichnet die Eigentümer nach Ordnungsnummern.
In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grundstück aufgeführt:
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer;
2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung der Grundstücke
unter Angabe von Größe und Nutzungsart;
3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und
Beschränkungen.

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung werden nach § 53 Absatz 2 BauGB hiermit
bekanntgemacht.

Hülben, den 13.01.2023
Umlegungsausschuss
Bürgermeister Siegmund Ganser